Weitere Lockerungen!

Liebe BKW-ler*innen!

Heute haben uns weitere Lockerungen der Corona-Verordnung für den Sport erreicht! Der LSB hat die Änderungen zusammengefasst und ich habe in Kursiv dazugeschrieben, was das für den BKW bedeutet.

Die Änderungen in der Übersicht:

Ausübung des Sports

  • Es gibt keinen gesonderten Paragraphen mehr, der die Sportaktivitäten regelt.

Maßgebend für den Sport ist nunmehr §1 „Abstandsgebot“ (vorher: §9e). Die aktuell geltenden Regeln für die Durchführung des Sports (Abstandsregeln, Kontaktsport mit bis zu 10 Personen, Nachverfolgung) bleiben bestehen.

Also bitte  weiterhin “auf Land” die Abstandsregel von 1,5m einhalten. Auf dem Wasser ist das ja ohnehin kein Problem!

Namensliste zur Kontaktverfolgung (§ 8 Verordnung)

  • Soweit es die neue Verordnung verlangt, sind zum Zweck der Infektionskettenverfolgung der Name und die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) der teilnehmenden Personen sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Veranstaltungsortes zu dokumentieren und drei Wochen lang datenschutzkonform Eine Person darf nur teilnehmen, wenn sie mit der Erfassung ihrer Daten einverstanden ist. Sofern es für die Infektionskettenverfolgung erforderlich ist, ist das zuständige Gesundheitsamt zum Abruf der Daten befugt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontaktdaten zu löschen.

Bitte weiterhin in die Liste, die beim Bootsbuch ausliegt,  ein- und austragen!

Umkleiden und Duschen

  • In der neuen Corona-Verordnung wird nicht explizit auf die sanitären Anlagen eingegangen. Nach Aussage des Sportamtes können Umkleidekabinen und Duschen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder geöffnet werden. Die bisherige Textpassage, dass die Umkleidekabinen und Duschen geschlossen werden müssen, ist in der aktuellen Verordnung gestrichen worden. Wir empfehlen, den Zugang zu den sanitären Anlagen weiter so kontaktarm wie möglich zu regeln. (Beispiel: Festlegung der Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen).

Da unsere Duschräume nicht so gr0ß sind, bitte ich darum, dass immer nur eine Person duscht und sich eine weitere Person im Vorraum aufhalten kann.

Veranstaltungen und Begrenzung von Personenzahl – sonstige Zusammenkünfte

  • Ist nun einheitlich unter § 2 geregelt. Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 250 Leuten und im Freien mit bis zu 400 Personen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Hygienepläne möglich. Eine Namensliste zur Kontaktverfolgung ist notwendig.

Öffnung von Vereinsräumen

  • Auch Vereinsräume können wieder geöffnet werden, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. (§ 5 Abs.1 Verordnung).

Damit steht auch einem Vereinsabend indoor nichts mehr im Wege, wenn die Abstandsregel eingehalten wird!

Auf ein fröhliches Vereinsleben!

Für den Vorstand: Elke Grunwald

 

2020-07-02T14:57:00+02:00