Corona-Rechtsverordnung, Update vom 14.04.20

Die Handhabung der Corona-Rechtsverordnung vom 3.4.2020 hat in vielen Vereinen, wie auch bei uns,  Diskussionen ausgelöst.Der Vizepräsident Freizeitsport des LKV Bremen hat dazu beim Ordnungsamt angefragt und die unten aufgeführte Antwort bekommen. Die Antwort klärt etwas deutlicher als bisher, wie die Rechtsverordnung gemeint ist. Bitte haltet euch daran in eurem eigenen Interesse und im Interesse des Vereins

  1. Kanusport ist Individualsport an der frischen Luft und daher zulässig.
  2. Zusammenkünfte von mehr als 2 Personen außer in häuslicher Gemeinschaft sind nicht zulässig.
  3. Personen in häuslicher Gemeinschaft dürfen Zweier und Canadier mit mehr als einer Person fahren, alle anderen nur Einer,
  4. Maximal 2 Boote dürfen nebeneinander mit 2 m Abstand  auf dem Wasser fahren.
  5. Vereinsarbeit im Sinn von Arbeitsdiensten, Versammlungen und gemeinsames Training sind nicht zulässig.
  6. Arbeiten am Boot sind zulässig, wenn nicht mehr als 2 Personen auf dem Vereinsgelände sind.
  7. Das Boot aus dem Bootslager holen ist zulässig, wenn sich zur gleichen Zeit nur 2 Personen, bei häuslicher Gemeinschaft auch mehr, im Bootshaus befinden.
  8. Ob auf dem Wasser, in der Schleuse oder an Land muss immer der Mindestabstand zu anderen Person von 2 m gegeben sein. (Ausnahme häusliche Gemeinschaft.)
2020-04-19T12:03:05+02:00